Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen und Regelungen bezüglich eines längeren Schulbesuchs im Ausland, die Sie unbedingt vor dem Stellen eines Beurlaubungsantrages zur Kenntnis nehmen sollten.
Jedes Jahr im Juni/Juli findet zudem ein Informationsabend zum Thema Auslandsaufenthalte statt, der dabei hilft zu entscheiden, wann der passende Zeitpunkt ist, um ins Ausland zu gehen.
Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten bei den folgenden Punkten bitte an die Schulleitung.
Voraussetzungen für einen Schulbesuch im Ausland
- Während des Auslandsaufenthaltes muss der Schüler/die Schülerin nachweislich eine Schule im Gastland. Vor dem Auslandsaufenthalt muss eine Aufnahmebestätigung der Gastschule bei der Schulleitung vorgelegt werden. Nach der Rückkehr muss der Schulleitung eine Bescheinigung über den regelmäßigen Schulbesuch vorgelegt werden.
- Für den Auslandsaufenthalt muss ein Beurlaubungsantrag bei der Schulleitung gestellt werden. Dazu wird eine Stellungnahme der jetzigen Klassenleitung. Das Formular für den Beurlaubungsantrag ist im Sekretariat oder bei der Klassenleitung erhältlich.
- Es wird empfohlen die Kernfächer, die am Hebel-Gymnasium in der Kursstufe angeboten werden, auch im Ausland zu belegen (Mathe, moderne Fremdsprachen, Naturwissenschaften). Die Noten werden nicht angerechnet. Ein Zeugnis ist nicht erforderlich.
- Der Schüler/die Schülerin ist gehalten, etwaige Defizite, die aufgrund der Beurlaubung auftreten, eigenverantwortlich auszugleichen, um weiter erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können.
Zeugnisnoten
- Zeugnisnoten aus dem Ausland sind nicht erforderlich. Ein Beleg über den Schulbesuch reicht (dies kann auch ein Zeugnis sein).
- Die letzten Noten der Fächer, die nicht in der Kursstufe weitergeführt werden, werden im Abiturzeugnis Dies können wegen des Auslandsaufenthalts auch die Noten der Klasse 9 sein.
Realschulabschluss/ mittlere Reife
- Wenn der Schülerin/der Schüler in 10.2 anwesend ist, ergeben sich die Noten für das Versetzungszeugnis aus den erbrachten Leistungen in 10.2. Die mittlere Reife wird bei Versetzung erreicht.
- Wenn der Schüler/die Schülerin in 10.2 abwesend ist, wird die mittlere Reife nicht erworben. Die mittlere Reife würde durch Versetzung von K1 in K2
Abwesenheit in 10.2 und Einstieg in die K1
- Ein Schüler/eine Schülerin, für den/die zum Ende der Klasse 10 kein Zeugnis erteilt und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er/sie an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne Versetzungsentscheidung in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen.
- Sollte sich nach Beginn der Kursstufe zeigen, dass der Schüler/die Schülerin wider Erwarten glaubt, den Anforderungen nicht entsprechen zu können, so kann er/sie auf schriftlichen Antrag der Eltern nach Klasse 10 zurückwechseln. In diesem Fall gelten die Regeln der „freiwilligen Wiederholung“. Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war mit der Folge, dass die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt.
Fächerwahl für die Kursstufe
- Bei Einschub des Auslandsjahres nach Klasse 10 nimmt der Schüler/die Schülerin am normalen Kurswahlverfahren teil. Die Wahl wird bei den Oberstufenberaterinnen für das Folgejahr vermerkt. Änderungswünsche sind während des Auslandsaufenthaltes bis März den Oberstufenberatern (Frau Rosin/Frau Hagedorn) mitzuteilen.
- Wenn der Schüler/die Schülerin in 10.2 abwesend ist, muss er/sie vor der Abreise ein Gespräch mit den Oberstufenberaterinnen führen. Die Fächerwahl erfolgt per Mail im Auslandsjahr im März/April.
BOGY
- Das BOGY (einwöchiges Schulpraktikum, das in 10.1 durchgeführt wird) muss bei Abwesenheit aufgrund des Auslandsaufenthaltes nicht nachgeholt werden. Das BOGY kann freiwillig in späteren Schulferien nachgeholt werden. Um einen Zeugniseintrag zu erhalten, dass das BOGY gemacht wurde, muss der Schüler/die Schülerin einen Praktikumsbericht schreiben und sich im Voraus eine Lehrkraft suchen, die den Bericht bewertet.
Latinum
- Die Schülerin/der Schüler kann das Latinum regulär erwerben, wenn er/sie in 10.2 anwesend ist.
- Das große Latinum kann erworben werden, wenn Latein in der Kursstufe als Kurs gewählt wird.
- Wenn die Schülerin/der Schüler in 10.2 nicht da ist, kann er/sie die schulinterne Latinumsprüfung am Ende der Klasse 9 ablegen. Die Lateinlehrkraft muss darüber informiert werden. Sollte die Schülerin/der Schüler vorzeitig aus dem Ausland wiederkehren, muss der Lateinunterricht in Klasse 10 trotzdem besucht
- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Aufgabenteil, der in Verantwortung der Schule erstellt wird. Prüfung findet in der ersten Juliwoche statt. Die erfolgreich bestandene Prüfung (Mindestnote ausreichend, keine Wiederholungsmöglichkeit) dokumentiert lediglich die Qualifikation „Latinum“; sie ist nicht mit der Zeugnisnote zu verwechseln und auch nicht versetzungsrelevant (z.B. bei Prüfungsnote „ungenügend“).
- Die Note der Feststellungsprüfung zum Latinum ist nicht Bestandteil der Abiturnote. Dort steht nur der Vermerk „Latinum eingeschlossen“
Stand: Februar 2024
Ansprechpartnerinnen:
Frau Dr. Müller & Frau Plugge