Konfliktmanagement
1. Klassenlehrer/-in/ Fachlehrkräfte
- Aufgabenkatalog siehe Profilbeschreibung (Regularia)
- Niederschwellige Moderationsangebote bei Konfliktfällen in der Klasse
- Schüler- und Elterngespräche
- Information an Beratungs-/Vertrauenslehrkräfte
- Einbeziehung von Klassenkonferenz und Schulleitung
- Regelungen von § 90
2. Beratungslehrer/-in
Schwerpunkt der Aufgaben ist die Schullaufbahnberatung, d.h. die Information und Beratung von Schülerinnen, Schülern und Eltern über die geeigneten Bildungsgänge. Weitergehende, insbesondere psychotherapeutische Maßnahmen bei einzelnen Schülerinnen und Schülern oder Klassen gehören nicht zu den Aufgaben.
- Schullaufbahnberatung
- Vermittlung von Hilfe bei Problemfällen
- Direkter Kontakt möglich/ Sprechzeiten
- Schweigepflicht/ kein Behandlungsrecht
3. Präventionslehrkräfte
Um schulische Vorbeugungsmaßnahmen zu koordinieren und deren Wirksamkeit zu verbessern, wird an jeder allgemeinbildenden und beruflichen Schule eine „Lehrerin bzw. ein Lehrer für Informationen zur Suchtprävention” benannt. Dieser Lehrkraft sind folgende Aufgaben übertragen:
- Sammlung von Informationsmaterialien zur Suchtvorbeugung, wie z.B. Bücher, Zeitschriften, audiovisuelle Medien, Erlasse, Anschriften von Beratungs- und Therapieeinrichtungen.
- Weitergabe von Informationen, die u.a. bei entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen und Dienstbesprechungen gesammelt werden, und Koordinierung von Maßnahmen der Suchtprävention im Rahmen der Schule.
- Bei Bedarf Herstellung von Verbindungen zu Einrichtungen, die gegebenenfalls beratend oder therapeutisch tätig werden, wie z.B. psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstellen, Gesundheitsamt, Jugend- und Sozialamt, Polizei.
- Projekt „Erwachsenwerden“ in Zusammenarbeit mit Lehrkräften
- Zusammenarbeit mit AKRM bzw. Villa Schöpflin
- Elternbildungskurse
- Beratung der Schulleitung
- Konzept „Hilfe statt Strafe“/ Ausnahmen
- Schweigepflicht
4. Lehrkräfte für Gewaltprävention
- Faires Fahrn in Bus und Bahn
- Schulung und Fortbildung
5. Verbindungslehrer/-in
§ 68 Schulgesetz Verbindungslehrer
(1) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.
(2) Die Verbindungslehrer beraten die Schülemitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen.